Hier ist der passende Gesetzestext:
Nach § 22 des Änderungsgesetzes vom 24.2.1997 zum Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.
Dazu zählen Arbeiten an
Sägemaschinen jeder Art, ausgenommen Dekupier- und Handstichsägen
Hobel- und Fräsmaschinen jeder Art
Furnierpaketschneidemaschinen
Hack- und Spaltmaschinen
Zu den genannten Maschinen zählen auch mehrstufige Maschinen mit Bearbeitungseinheiten der aufgeführten Maschinenarten.
Weiterhin zählt auch das Arbeiten mit Handmaschinen dazu, z.B.
Handkreissägemaschinen
Handoberfräsmaschinen
Formfedernutfräsmaschinen
Handhobelmaschinen
Handkettensägemaschinen
Handbandsägemaschinen
Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Handbandsägen in der Ausbildung
Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist,
der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird
Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen festgelegt.
Die betriebliche Grundunterweisung ist Voraussetzung für das sichere Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen
gefunden bei
http://www.handbandsaege.de/handbandsae ... Ausbildung